Spaziergang mit der Geliebten – ein teurer Spaß.

Wer eine Geliebte hat, sollte zu ihr ziehen. Das ist die Konsequenz aus den Ausgangsbeschränkungen.

Falls die Geschichte nicht wahr ist, so wurde sie gut erfunden. Ein verheirateter Mann, der nicht von seiner Frau getrennt lebt, soll sich mit seiner Geliebten zu einem Spaziergang getroffen haben. Eng umschlungen sei das Paar durch Ingolstadt (wohl durch einen Park) gegangen. Die unübersehbare körperliche Nähe der beiden soll eine Polizeistreife nicht davon abgehalten haben, zu fragen, wie man denn zueinander stehe. Vielleicht dachten sich die Beamten, ein Ehepaar geht nicht so eng umschlungen durch die Stadt. Jedenfalls mussten Ehemann und Geliebte gestehen, dass sie nicht verheiratet sind und auch nicht über einen gemeinschaftlichen Hausstand verfügen. Damit dürfen sie nach den Ausgangsbeschränkungen, die die Allgemeinverfügung vom 20. März/Verordnung vom 24. März 2020 enthält, nicht zusammen spazieren gehen. Angeblich soll das jeden der beiden 150 Euro gekostet haben. Das ist zwar bei verständnisvollen Polizisten schwer vorstellbar, aber möglich. Wer die eigene Wohnung verlassen möchte, muss nämlich einen triftigen Grund haben. Und als solcher kommt im geschilderten Fall nur Sport oder Bewegung an der frischen Luft in Betracht. Allerdings gelten auch hier Einschränkungen. Zulässig ist:

Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

Und Ehemann und Geliebte hatten keinen gemeinsamen Hausstand.

Damit Ihnen so etwas nicht passiert, insbesondere im Hinblick auf die Osterfeiertage, hat die Stadt Ingolstadt nochmals auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen.

Ausgangsbeschränkungen müssen auch am Wochenende und in den Osterferien eingehalten werden

Der Freistaat Bayern hat die geltenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Corona-Virus-Pandemie bis zum 19. April verlängert. Das bedeutet, dass die Beschränkungen zur Bewegung im öffentlichen Raum auch die kommenden Wochenenden und über die Osterferien aufrecht erhalten werden.

 

Es gilt deshalb weiterhin – und darauf sei nochmals eindringlich hingewiesen: Das eigene Zuhause verlassen darf nur, wer „triftige Gründe“ dafür hat. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeitsstelle, zum Einkaufen, Hilfeleistungen für andere, Arztbesuche, Gassigehen sowie kurze Spaziergänge bzw. Sport an der frischen Luft.

 

Letztere sollten ausschließlich in der unmittelbaren näheren Umgebung erfolgen. In Ingolstadt sind das die Naherholungsgebiete Wiesen und Felder im Stadtgebiet, aber auch die in nächster Nähe zum Stadtgebiet gelegenen Waldgebiete. Somit kann man z.B. im Neuhau in Stammham oder im Gerolfinger Eichenwald spazieren gehen.

 

Es wird dringend davon abgeraten, überregionale Ausflüge zu unternehmen. Auch private „Spritztouren“ mit dem Auto oder Motorrad sind nicht erlaubt. Untersagt ist ein längerer Aufenthalt im Freien, etwa Picknicks im Park, längeres Verweilen auf Parkbänken, Nutzung von Spielplätzen etc.

 

Aktivitäten im öffentlichen Raum dürfen ausschließlich alleine oder mit dem Lebenspartner bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung erfolgen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

 

Polizei und Ordnungsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen. Bei Verstößen ist mit Bußgeldern zu rechnen.

 

Das Bayerische Innenministerium beantwortet auf seiner Internetseite viele gängige FAQs:

https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/